
Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetzes (OEG) hat derjenige, der in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Zahlen zur Praxis des OEG sind für die gesamte Bundesrepublik ernüchternd. Von den im Jahr 2008 rund 210.000 unter dem Begriff Gewaltkriminalität erfassten Fällen wurde nur von 10,5 Prozent der Anspruchsberechtigten ein Antrag gestellt.
Wenn es dem Staat nicht möglich ist, seine Bürger ausreichend vor Straftaten zu schützen, so muss er sich wenigstens ausreichend um die Opfer kümmern. Dies ist der Leitgedanke des Opferentschädigungsgesetzes. Anspruch auf Leistungen hat derjenige, der in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Zahlen zur Praxis des OEG sind für die gesamte Bundesrepublik ernüchternd.
Die vom WEISSEN RING jedes Jahr erstellte Statistik, basierend auf Behördenangaben. Nur etwas mehr als zehn Prozent der Anspruchsberechtigten stellen einen Antrag nach dem OEG.
Noch immer ist das OEG, selbst bei Behörden und Rechtsanwälten, weithin unbekannt. Nur wenige Betroffene erhalten eine spürbare Hilfe bei der Bewältigung körperlicher, seelischer oder wirtschaftlicher Tatfolgen. Bemängelt werden vom WEISSE RING zudem die zu enge Fassung des Gesetzes und die oft äußerst restriktive Anwendung durch die Versorgungsverwaltungen der Länder.
Download: OEG-Flyer des Ministeriums für Arbeit und Soziales










